Satzung der Karnevalsgesellschaft Niederbergheimer Wispelten 1888 e.V.

§ 1 Name – Sitz

Der Verein führt den Namen Karnevalsgesellschaft Niederbergheimer Wispelten 1888 e.V. und hat seinen Sitz in Niederbergheim. Der Verein soll im Vereinsregister beim Amtsgericht Warstein eingetragen werden.

§ 2 Vereinszweck – Gemeinnützigkeit

Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke gemäß der Abgabenordnung. Ziel ist die Pflege und Förderung der karnevalistischen Tradition nach westfälischer Art.

  • Veranstaltungen ausschließlich mit heimischen Akteuren ohne Entgelt
  • Selbstlose Tätigkeit, keine eigenwirtschaftlichen Zwecke
  • Parteipolitische, konfessionelle und rassische Neutralität

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. und endet am 31.12.

§ 4 Mitglieder

Mitgliederarten:

  • Ordentliche Mitglieder
  • Außerordentliche Mitglieder (unter 18 Jahre)
  • Ehrenmitglieder (er Beitragsfrei)

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede unbescholtene natürliche Person werden. Schriftlicher Antrag erforderlich, Minderjährige mit Zustimmung der Eltern.

§ 6 Aufnahmefolgen

Mit Aufnahme beginnt die Mitgliedschaft. Mitglieder erhalten die Satzung und erkennen diese an.

§ 7 Rechte der Mitglieder

  • Aktives & passives Wahlrecht ab 18 Jahren
  • Teilnahme an Vereinsveranstaltungen
  • Jugendliche ab 14 Jahren: Teilnahme an Mitgliederversammlungen als Zuhörer

§ 8 Pflichten der Mitglieder

  • Erfüllung der Satzungspflichten
  • Jährlicher Beitrag: 8 €, ermäßigt 4 €
  • Rückgabe von Vereinseigentum bei Austritt

§ 9 Ausschluss

Ausschluss bei:

  • Grobe Verstöße gegen Satzung
  • Schädigung des Ansehens
  • Unehrenhaftes Verhalten
  • Beitragsrückstand trotz Mahnung

§§ 11-13 Vereinsorgane

  • Geschäftsführender Vorstand: Vorsitzender, Stellvertreter, Kassierer, Schriftführer
  • Erweiterter Vorstand: zusätzlich stellv. Kassierer, 8 Beisitzer, Ehrenpräsident
  • Mitgliederversammlung

§ 14 Vorstandssitzungen

Einberufen durch 1. Vorsitzenden oder auf Antrag von 3 Vorstandsmitgliedern. Beschlussfähig ab 3 Mitgliedern.

§ 15 Ordentliche Mitgliederversammlung

Mindestens einmal jährlich, spätestens bis Ostern. Einladung 2 Wochen vorher öffentlich bekanntzugeben.

§ 16 Beschlussfassung

Beschlussfähigkeit unabhängig von Anwesenden. Satzungsänderung nur mit 2/3 Mehrheit.

§ 17 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Auf Vorstandsbeschluss oder auf Verlangen von 1/3 der Mitglieder einzuberufen.

§ 18 Protokolle

Protokolle durch Schriftführer, unterschrieben vom Versammlungsleiter.

§ 19 Kassenprüfer

Wahl von zwei Kassenprüfern auf 2 Jahre. Jährliche Kassenprüfung.

§ 20 Ausschüsse

Vorstand kann zur Beratung Ausschüsse einsetzen.

§ 21 Auflösung des Vereins

Nur durch außerordentliche Mitgliederversammlung mit 1 Monat Vorankündigung. Vermögen fällt an die Schützenbruderschaft Niederbergheim zur ortsbezogenen Verwendung.

§ 22 Inkrafttreten

Beschlossen am 16.10.1987, Inkrafttreten mit Eintragung im Vereinsregister Warstein.