Satzung der Karnevalsgesellschaft Niederbergheimer Wispelten 1888 e.V.
§ 1 Name – Sitz
Der Verein führt den Namen Karnevalsgesellschaft Niederbergheimer Wispelten 1888 e.V. und hat seinen Sitz in Niederbergheim. Der Verein soll im Vereinsregister beim Amtsgericht Warstein eingetragen werden.
§ 2 Vereinszweck – Gemeinnützigkeit
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke gemäß der Abgabenordnung. Ziel ist die Pflege und Förderung der karnevalistischen Tradition nach westfälischer Art.
- Veranstaltungen ausschließlich mit heimischen Akteuren ohne Entgelt
- Selbstlose Tätigkeit, keine eigenwirtschaftlichen Zwecke
- Parteipolitische, konfessionelle und rassische Neutralität
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. und endet am 31.12.
§ 4 Mitglieder
Mitgliederarten:
- Ordentliche Mitglieder
- Außerordentliche Mitglieder (unter 18 Jahre)
- Ehrenmitglieder (er Beitragsfrei)
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede unbescholtene natürliche Person werden. Schriftlicher Antrag erforderlich, Minderjährige mit Zustimmung der Eltern.
§ 6 Aufnahmefolgen
Mit Aufnahme beginnt die Mitgliedschaft. Mitglieder erhalten die Satzung und erkennen diese an.
§ 7 Rechte der Mitglieder
- Aktives & passives Wahlrecht ab 18 Jahren
- Teilnahme an Vereinsveranstaltungen
- Jugendliche ab 14 Jahren: Teilnahme an Mitgliederversammlungen als Zuhörer
§ 8 Pflichten der Mitglieder
- Erfüllung der Satzungspflichten
- Jährlicher Beitrag: 8 €, ermäßigt 4 €
- Rückgabe von Vereinseigentum bei Austritt
§ 9 Ausschluss
Ausschluss bei:
- Grobe Verstöße gegen Satzung
- Schädigung des Ansehens
- Unehrenhaftes Verhalten
- Beitragsrückstand trotz Mahnung
§§ 11-13 Vereinsorgane
- Geschäftsführender Vorstand: Vorsitzender, Stellvertreter, Kassierer, Schriftführer
- Erweiterter Vorstand: zusätzlich stellv. Kassierer, 8 Beisitzer, Ehrenpräsident
- Mitgliederversammlung
§ 14 Vorstandssitzungen
Einberufen durch 1. Vorsitzenden oder auf Antrag von 3 Vorstandsmitgliedern. Beschlussfähig ab 3 Mitgliedern.
§ 15 Ordentliche Mitgliederversammlung
Mindestens einmal jährlich, spätestens bis Ostern. Einladung 2 Wochen vorher öffentlich bekanntzugeben.
§ 16 Beschlussfassung
Beschlussfähigkeit unabhängig von Anwesenden. Satzungsänderung nur mit 2/3 Mehrheit.
§ 17 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Auf Vorstandsbeschluss oder auf Verlangen von 1/3 der Mitglieder einzuberufen.
§ 18 Protokolle
Protokolle durch Schriftführer, unterschrieben vom Versammlungsleiter.
§ 19 Kassenprüfer
Wahl von zwei Kassenprüfern auf 2 Jahre. Jährliche Kassenprüfung.
§ 20 Ausschüsse
Vorstand kann zur Beratung Ausschüsse einsetzen.
§ 21 Auflösung des Vereins
Nur durch außerordentliche Mitgliederversammlung mit 1 Monat Vorankündigung. Vermögen fällt an die Schützenbruderschaft Niederbergheim zur ortsbezogenen Verwendung.
§ 22 Inkrafttreten
Beschlossen am 16.10.1987, Inkrafttreten mit Eintragung im Vereinsregister Warstein.